Am 01.Januar 2008 tritt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft.
Das alte Policenmodell soll durch gezielte Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seines Antrages ersetzt werden:
- So sollen dem Versicherungskunden rechtzeitig vor Antragstellung alle Verbraucherinformationen ausgehändigt werden.
Die aus der Vermittlerrichtlinie bekannte Beratungs- und Dokumentationspflicht wird nun auch auf Versicherer ausgeweitet:
- Es besteht diesbezüglich kein Unterschied mehr zwischen der Beratung eines Versicherungvermittlers und eines Ausschließlichkeitsvertreters. Diese Beratung wird nur einmal durchgeführt.
- Wie auch aus der Vermittlerrichtlinie bekannt, kann der Versicherungsnehmer mit einer Erklärung auf die Beratung und Dokumentation verzichten. Diese Verzichtserklärung muss gesondert und in schriftlicher Form vorliegen (mit zusätzlichen Hinweis, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die späteren Schadensersatzansprüche auswirken kann).
- Die Beratungspflicht wird auf die gesamte Vertragslaufzeit ausgedehnt. So soll der Versicherungsnehmer auf Umstände, die Anlass zu Vertragsänderung oder einen Neuabschluss erfordern, hingewiesen werden müssen.
Auch wenn der Versicherungsnehmer vertragliche Obliegenheiten verletzt, ist damit zukünftig nicht der Komplettverlust des Leistungsanspruchs bzw. Versicherungsschutzes verbunden. Vorgesehen ist ein abgestuftes Modell, das den Grad des Verschuldens berücksichtigt. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt alles wie bisher.
Die vorläufige Deckung wird gesetzlich geregelt:
- Die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" werden Vertragsbestandteil.
- Bezahlt der VN die Erstprämien nicht rechtzeitig, kann der rückwirkende Wegfall der vorläufigen Deckung vereinbart werden.
- Die VVG-Reform sieht bei Verbraucherverträgen ein Kündigungsrecht zum Ablauf des dritten Jahres und jedes folgenden Versicherungsjahres vor.
Weitere Änderungen gibt es bei Zahlungsverzug, Verjährung und Anschlussfristen, vorvertraglichen Anzeigepflichten usw.