Wer als Arbeitnehmer durch die Ausübung des Berufes krank wird, hat unter Umständen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
5.9.2022 (verpd) Zwar gibt es viele berufliche Tätigkeiten, die eine Krankheit mit verursachen können, doch nicht immer handelt es sich dann auch um eine anerkannte Berufskrankheit, die zu einem Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung führen kann. Zudem ist nicht jeder Erwerbstätige automatisch gesetzlich unfallversichert.
Letztes Jahr gab es nach der Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) fast 227.730 Verdachtsfälle, dass bei Erwerbstätigen eine anerkannte Berufskrankheit vorliegt. Allerdings erfüllten nur etwas mehr als die Hälfte (54 Prozent) von diesen gemeldeten Verdachtsfällen, nämlich nur rund 123.626 Betroffene, die notwendigen Voraussetzungen, um einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten.
76.873 Betroffene wurde ein Leistungsanspruch verweigert, da es sich nicht um eine anerkannte Berufskrankheit handelte. Laut DGUV wurde in diesen Fällen „entweder keine entsprechende Gefährdung am Arbeitsplatz nachgewiesen oder kein Zusammenhang zwischen einer solchen Schädigung und der Erkrankung festgestellt“.
Nicht jede Krankheit wird als Berufskrankheit anerkannt
Eine Krankheit gilt nur dann als anerkannte Berufskrankheit, wenn sie in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet ist. Diese Berufskrankheitenliste umfasst derzeit rund 82 Krankheitstatbestände.
Ist eine Krankheit dort nicht verzeichnet, wird sie nur im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt. Dazu müssen laut DGUV „neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht“.
Viele typische Volkskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Leiden und Muskel- oder Skeletterkrankungen sind zudem grundsätzlich keine anerkannten Berufskrankheiten, da sie nicht ausschließlich durch eine berufliche Tätigkeit, sondern auch durch den sonstigen Lebenswandel ausgelöst werden können.
Zudem kann nur derjenige, der im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist, entsprechende Leistungen wegen einer Berufskrankheit erhalten. Während Arbeitnehmer in der Regel gesetzlich unfallversichert sind, haben zum Beispiel Selbstständige und freiberuflich Tätige, sofern sie weder freiwillig noch kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert sind, keinen solchen gesetzlichen Unfallschutz.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei einer anerkannten Berufskrankheit beispielsweise die Kosten für die medizinische Versorgung, für eine berufliche Wiedereingliederung sowie ein Verletztengeld. Auch eine gesetzliche Unfallrente ist möglich. Allerdings muss dazu die anerkannte Berufskrankheit zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 Prozent geführt haben.
Bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung hat man Anspruch auf eine sogenannte Vollrente. Die Höhe beträgt maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes, den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte.
Liegt die Erwerbsminderung zwischen 20 bis unter 100 Prozent, besteht ein Anspruch auf eine Teilrente. Deren Höhe hängt vom Grad der Erwerbsminderung ab – wer beispielsweise zu 50 Prozent erwerbsgemindert ist, erhält 50 Prozent der Vollrente und damit ein Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes.
Einige Leistungen der gesetzliche Unfallversicherung sind im Vergleich zu anderen Sozialversicherungen, wie der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung, besser. So ist das Verletztengeld, das bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles nach der Arbeitgeber-Lohnfortzahlung gezahlt wird, meist höher als das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem entfallen die Zuzahlungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt, wie sie normalerweise gesetzlich Krankenversicherte zahlen müssten.
Wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht
Besteht ein Verdacht, dass man an einer Berufskrankheit leidet, muss dies dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wie der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden. Die Meldung kann vom behandelnden Arzt, vom Arbeitgeber oder auch vom Betroffenen selbst abgegeben werden. Der Betroffene kann die Meldung formlos einreichen.
Der gesetzliche Unfallversicherer prüft dann, ob der Betroffene gesetzliche unfallversichert ist und inwieweit es sich um eine anerkannte Berufskrankheit handelt – letzteres meist unter Zuhilfenahme eines Gutachters. Dieses Feststellungsverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. 2020 lag die durchschnittliche Verfahrensdauer laut DGUV bei „gut vier Monaten“.
Ist man mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann man binnen eines Monats nach der Mitteilung Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, kann man auch gegen die Entscheidung vor dem Sozialgericht klagen.
Hintergrund-Informationen zum Thema Berufskrankheiten und zur Beantragung entsprechender Leistungen gibt es im Webportal der DGUV sowie im kostenlos downloadbaren Flyer „Berufskrankheiten – Fragen und Antworten“ und Erklärungsvideo des DGUV.
Kein gesetzlicher Rundumschutz
Übrigens, in 2021 erhielten nur vier Prozent aller Personen mit einer anerkannten Berufskrankheit beziehungsweise 5.331 Betroffene eine entsprechende Unfallrente. Doch auch wenn ein Betroffener eine gesetzliche Unfallrente aufgrund einer vorliegenden Berufskrankheit erhält, muss er mit Einkommenseinbußen rechnen, denn sie ist in jedem Fall niedriger als das bisherige Gehalt.
Und selbst wenn man neben der gesetzlichen Unfallrente eine Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, bleibt die Leistung insgesamt immer niedriger als das bisherige Einkommen. Denn die beiden Rentenarten dürfen zusammen einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen – die Erwerbsminderungsrente wird gegebenenfalls entsprechend gekürzt.
Lösungen, um sowohl einen fehlenden als auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz im Fall eines Unfalles oder einer Krankheit abzusichern und so Einkommenseinbußen zu verhindern, bietet die private Versicherungswirtschaft an.
Sinnvoll können beispielsweise eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung sein. Ein Versicherungsexperte berät auf Wunsch, welche der Absicherungsvarianten für den individuellen Bedarf optimal ist.